RIESTER-RENTE

Staatlich gefördert in den Ruhestand- schon jetzt an später denken!

Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Das heißt, der der sog. „Generationenvertrag“ funktioniert nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig! Eine sehr interessante Möglichkeit bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Riester Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung absetzbar.

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Riester Förderung kommen. Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr. Natürlich können Sie Ihren Riester-Renten-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z.B.:

  • Arbeitnehmer
  • Pflichtversicherte Selbstständige / Landwirte
  • Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
  • Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
  • Behinderte in Werkstätten
  • Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
  • Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen

sowie

  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten
Mittelbar zulagenberechtigt sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den genannten Personen gehören. Auch hier gilt der Sockelbetrag von 60€ im Jahr.

Nicht zulagenberechtigt sind

  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
  • Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigte
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind
  • Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
  • Der Beitrag kann von Ihnen flexibel erhöht oder gesenkt werden – so können Sie den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings wird auch die Riester Förderung gekürzt, wenn Sie weniger einzahlen.
  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
  • Ein Rentenbezug ist bereits mit 62 J. möglich
  • Die Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
  • 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
  • Der Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Renten-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
  • Nach der Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt
  • Um Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich
  • Ganz wichtig für Mütter: Spätestens nach Ablauf von 36 Monaten ab Geburt Ihres Kindes müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andernfalls streicht Ihnen die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltene Riester Förderung rückwirkend!

Riester ist für viele Personengruppen eine ausgezeichnete Form der zusätzlichen Altersvorsorge. Egal ob über Zulagen oder durch Steuerersparnis, der Staat beteiligt sich aktiv an Ihrer Vorsorge. Auch die Basis-Rente – auch bekannt als Rürup-Rente – zählt zur staatlich geförderten Altersvorsorge. Anders als bei Riester beteiligt sich der Staat nicht mit Zulagen direkt an der Vorsorge, sondern fördert indirekt durch die steuerliche Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge. Gerade für Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersvorsorge, z.B. in Form einer Direktversicherung, ebenfalls sehr gut zum Aufstocken der späteren Rente geeignet. Eine Direktversicherung ist steuerlich interessant, da sich mit ihr Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen lassen und Sie diese Ersparnis wieder in Ihre Vorsorge investieren können. Leistungen aus einem Riestervertrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge müssen seit dem 01.01.2018 nicht mehr mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbeitragt werden. Dies gilt übrigens unabhängig vom Jahr des Abschlusses, somit auch für bereits bestehende Verträge. Welche Art der Vorsorge für Sie am besten geeignet ist, hängt sehr stark von Ihrer momentanen Lebenssituation und Ihren weiteren Vorhaben und Wünschen ab. Daher lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. In der Beratung sollten alle Durchführungswege individuell beleuchtet werden. Vergessen Sie bei der Planung Ihres Ruhestandes aber nicht, dass Ihre Arbeitskraft in der Regel die Grundlage für jedes Sparen und Vorsorgen ist. Können Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, ist nicht nur Ihre gesamte Vorsorgeplanung in Gefahr, sondern auch die finanzielle Sicherheit Ihrer Familie. Hier bietet eine Berufsunfähigkeitsversicherung Schutz.

Berechnungsbeispiele aus der Praxis

Von den 1.200 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 725 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 475 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 39,58 %). Fließen über 35 Jahre monatlich 100 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 195 € bzw. 390 € inkl. Überschüssen gerechnet werden.*

Von den 2.100 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.265 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 835 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 39,76%) Fließen über 35 Jahre monatlich 175 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 340 € bzw. 680 € inkl. Überschüssen gerechnet werden.*

Alleinstehende mit einem Bruttojahresgehalt ab 16.800 € und Verheiratete ohne Kinder ab 32.000 € erzielen aus dem Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil, der die Zulagen übersteigt.

Von den 1.600 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.054€ selbst aufbringen. Die zusätzlichen 546 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 34,13 %).

Fließen über 35 Jahre monatlich 130 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 290 € bzw. 580 € inkl. Überschüssen gerechnet werden. *

* Annahmen für die Berechnung: 35 Jahre Laufzeit des Riester-Vertrages, keine Zusatzversicherungen im Vertrag eingeschlossen, „klassische“ Anlage des Sparbeitrages im Deckungsstock des Versicherers, dynamische Rentenbezugsform, Überschüsse können grundsätzlich nicht garantiert werden.

Bei Zahlung des vollen Eigenbeitrags ist es in vielen Fällen möglich, über die Zulagen hinaus zusätzliche steuerliche Vorteile zu erzielen. Sparer, die bereits „riestern“ dürfen seit 2010 das angesparte Kapital komplett für den Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen (sog. Wohnriester). Auch Teilentnahmen sind möglich. Anders als bei herkömmlichen Riester-Verträgen wandern die steuerbegünstigten Beiträge und Zulagen nicht auf ein Sparkonto, sondern fließen in die Tilgung des Darlehensvertrags. Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an. Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).

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