BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

Die bAV ist aufgrund der mit ihr verbundenen arbeits-, steuer-, sozialversicherungs-, bilanz- und versicherungsrechtlichen Fragen eine für Arbeitgeber kaum zu beherrschende Rechtsmaterie. Die mit der Einrichtung eines Versorgungssystems für Arbeitgeber verbundenen Pflichten gehen über die gesetzlichen Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) weit hinaus. Vielen Arbeitgebern sind weder die Pflichten noch die daraus entstehenden Konsequenzen bekannt. In der Praxis lassen sich viele Risiken durch eine rechtssichere Gestaltung im Vorfeld vermeiden.

Mögliche Haftungsfelder (Auszug)

  • Durch die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers

  • Durch vertragliche Pflichten aus der Entgeltumwandlung oder fehlende, bzw. fehlerhafte Entgeltumwandlungsvereinbarungen

  • Durch die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Erteilung einer bAV

  • Durch die Haftung bei Falschberatung der Mitarbeiter

  • Durch die Haftung aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz und AGG

  • Durch die Haftung aus den Unisex-Urteilen des EuGH

  • Durch die Haftung aus Tarifverträgen und gesetzlichem Mindestlohn

  • Durch die Haftung aus der Übertragung der Versorgung bei Arbeitgeberwechsel

  • Durch die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach §5 LStDV

  • Durch falsche Überschusssysteme in der Rentenphase

 

Unternehmen und deren Personalabteilungen ist oftmals völlig unklar, welche finanziellen Risiken bei der Einrichtung einer bAV eingegangen werden und wie diese vermieden werden können. Arbeitgeber sollten daher ggfs. zusammen mit einem fachkundigen Berater bestehende Vereinbarungen und Prozesse hinsichtlich ihrer Haftungssicherheit analysieren. Viele Haftungsfragen lassen sich bereits durch klare Regelungen in einer rechtssicher formulierten Versorgungsordnung beantworten. Durch unsere Rentenberater und Fachanwälte lassen sich so Haftungspotenziale erkennen und erheblich reduzieren.

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