Vielen Geschäftsführern ist dies noch immer nicht klar: Sie haften in der GmbH, die sie vertreten, für die finanziellen Folgen von Fehlern mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die GmbH gehört Ihnen? Deshalb betrifft Sie das nicht? Aktuelle Rechtsprechung sieht anders aus – und auch ein Insolvenzverwalter muss prüfen, wen er ggf. in Sachen Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Ihre GmbH ist sicher eine solide Burg zum Schutze Ihres Vermögens – eine uneinnehmbare Festung ist Sie aber bei weitem nicht.
Bei vielen ist die Zugbrücke unten und das Tor weit offen.
Wer eine Kapitalgesellschaft gründet, tut dies im ersten Schritt, um sein privates Vermögen zu schützen, falls es nicht so läuft, wie man sich das gewünscht hat. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – das sagt ja alles, oder? Man baut sich mit der GmbH also eine Burg mit dicken Mauern um seine private Existenz. Der Burggraben ist tief ausgehoben – nur die Zugbrücke ist heruntergelassen und das Tor steht weit offen. Denn die Schadenersatzansprüche, die Sie persönlich durch begangene Fehler wie etwa Verletzungen der Sorgfaltspflicht verursachten, schweben kraft Gesetzes weiterhin wie ein Damoklesschwert über Ihrem Haupt. Im Fall der Fälle haften Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen gegenüber geschädigten Dritten aber auch gegenüber der GmbH selbst. So ein Fehler muss dabei nicht einmal von Ihnen selbst begangen worden sein. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsleitung müssen Sie evtl. für die Versäumnisse eines Kollegen den Kopf hinhalten. Sie sehen, die Situation eines Geschäftsführers ist alles anders als entspannt. Wähnen Sie sich mit Blick auf die Position, in der Sie sich befinden, nicht in falscher Sicherheit.
Zugbrücke hoch! „win-win“ für Sie UND die Firma.
Die gute Nachricht: Es besteht kein Grund zur Panik! Es besteht die Möglichkeit, die Zugbrücke mit einer entsprechenden Absicherung hoch zu ziehen. Die Lösung: Eine D & O Versicherung. Diese besondere Form der Haftpflichtversicherung wird oft auch als „Managerhaftpflicht“ bezeichnet. Im Kern besteht ihre Aufgabe darin, zunächst zu überprüfen, ob gestellte Ansprüche überhaupt eine rechtliche Basis haben. Sind sie gerechtfertigt, erstattet die D & O den Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme – ggf. auch direkt an Ihre GmbH. Die GmbH ist in der Regel auch Versicherungsnehmer eines solchen Vertrags, dessen Absicherung neben den Geschäftsführern übrigens auch viele weitere Personen umfasst (z. B. Prokuristen). Für die Firma ist eine D & O ein Gewinn, da sie keine finanziellen Schäden durch Fehler der Geschäftsleitung mehr befürchten muss – den Entscheidern selbst sichert sie abhängig von der Schadenhöhe mitunter die private Existenz. Die D & O ist eine Bereicherung für alle Beteiligten! Die D & O ist die konsequente Fortführung Ihrer Schutzbestrebungen! Die D & O ist unverzichtbar für jeden verantwortungsbewussten Firmenlenker!
Fälle aus der Praxis – hier greift der Schutz der D & O
Wann genau hat man nun aber so einen Fall, in dem die D & O einem Kopf und Kragen retten kann? Nun, da sind die verschiedensten Situationen denkbar. Wir möchten Ihnen hier gerne einfach eine kleine Auflistung von Praxisfällen präsentieren. So wird das Problem „Geschäftsführerhaftung“ sicher noch greifbarer.
Die Beispielfälle gehen sowohl auf die persönliche Haftung gegenüber geschädigten Dritten, wie auch gegenüber der GmbH selbst eingehen.
Hier besteht persönliche Haftung gegenüber Dritten:
- wenn Sie Ihre Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzen
- wenn Sie den Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellen und der Vertragspartner der Gesellschaft bei rechtzeitiger oder fehlerfreier Erstellung die Geschäftsbeziehung abgebrochen hätte
- bei Schäden von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung durch Sie
gegenüber Gläubigern, wenn Sie gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Stellung des Insolvenzantrages verstoßen
- wenn Sie im Rechtsverkehr eine tatsächlich nicht vorhandene Solvenz des Unternehmens vorgeben (sog. Vermögensvermischung)
- wenn Sie die Gesellschaft nur unzureichend mit dem nötigen Kapital ausstatten (Unterkapitalisierung).
Hier besteht persönliche Haftung gegenüber der GmbH:
wenn Sie im Rahmen einer Betriebserweiterung z. ein spezielles, maßgefertigtes Regalsystem abnicken, sich bei Bauabnahme aber herausstellt, dass dieses nicht den Brandschutzvorschriften entspricht (Kosten für Aus-, Um- und Neueinbau)
- Sie führen ein neues Produkt ein, ohne hierfür ausreichend Marktanalyse betrieben zu haben. Da sich kaum Käufer dafür finden, entsteht der GmbH ein Verlust.
- Rechnungen werden ohne ausreichende Kontrolle abgezeichnet
- Sie versäumen die Fristwahrung, weshalb eine Forderung verjährt und nicht mehr eintreibbar ist.
- Es erfolgt regelmäßig Kreditverkauf von Waren ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ausreichend zu prüfen. Der Kreditversicherer kommt daher für den Schaden nicht auf.
- Ihnen wird zur Last gelegt, Arbeitsverträge abgeschlossen und sonstige Verpflichtungen eingegangen zu sein, obwohl sich die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits abzeichnete.
- Bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern erfolgt eine unzureichende Überprüfung der Personalien. Ein bereits vorbestrafter Mitarbeiter unterschlägt dann Firmengelder.
- Durch die verspätete Abführung von Lohn-/Kirchensteuer an das Finanzamt entstehen der GmbH erhebliche Kosten.
- Ihnen wird Vorgeworfen, Scheinselbständige zu beschäftigen.
In beiden Bereichen könnten die Schadenbeispiele noch beliebig fortgesetzt werden.
Fazit: Eine GmbH ohne D & O ähnelt einem Fallschirmspringer, der auf den zweiten Schirm und seinen Helm verzichtet. Geht der Hauptschirm nicht auf oder reißt er, geht es schnurstracks in den Abgrund. Gehen Sie bitte kein Risiko ein. Denken Sie an Ihre Firma, denken Sie an sich und denken Sie an Ihre Familie.
Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, bleiben aber ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Wenden Sie sich bei steuerrechtlichen Fragen an einen Steuerberater.
Quelle: www.vemaeg.de
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