Abkürzungen sind immer wie Fachchinesisch. Wieso Sie sich diese beiden Abkürzungen allerdings merken und vor allem in Ihren Versicherungsschutz einschließen sollten, erklären wir Ihnen!
Kommen wir zuerst zur GAP-Deckung. Falls sich in Ihrem Fuhrpark auch Leasing-Fahrzeuge befinden, empfiehlt sich der Einschluss der sogenannten GAP-Deckung:
Die GAP-Deckung schließt eine Lücke, die sich bei Leasing-Fahrzeugen im Totalschadensfall ergeben kann.
Vorzeitige Beendigungen von Leasingverträgen wegen Diebstahls oder Totalschadens sind keine Seltenheit. Die Kaskoversicherung ersetzt in diesen Fällen in der Regel nicht den Neuwert, sondern lediglich den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs. Bei der Abrechnung eines Totalschadens durch den gegnerischen Kraftfahrthaftpflicht-Versicherer verhält es sich ebenso.
Deshalb sichert die GAP-Deckung den Differenzbetrag ab, der sich zwischen dem vom Kasko- bzw. gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Ablösewert des Leasinggebers im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls ergibt.
Die Vorteile für Sie liegen auf der Hand:
• Sie sind gegen das Risiko einer Nachbelastung abgesichert
• Sie können ohne finanzielle Mehrbelastung einen neuen Leasingvertrag eingehen
• Sie vermeiden drohende gerichtliche Auseinandersetzungen
• Sie können zur Vermeidung unnötigen Abwicklungsaufwandes die GAP-Leistung an den Leasinggeber abtreten
Schadenbeispiel:
Kann von Leasinggeber zu Leasinggeber optisch und inhaltlich abweichen.
• Anschaffungswert des Pkw 35.000 €, monatliche Leasingrate 739,90 €
• Restwert bei einer Laufzeit von 36 Monaten gemäß Leasingvertrag 15.000 €
• Selbstbeteiligung im Rahmen der Kasko-Versicherung 150 €
Diebstahl im Laufe des 14. Monats der Laufzeit des Leasingvertrages
Rechenfaktoren € Gesamt €
ausstehende abgezinste Leasingraten (Angaben des Leasinggebers) 15.455,02 €
abgezinster Restwert (Angaben des Leasinggebers) 13.441,20 €
= Ablösewert laut Leasingvertrag 28.896,22 €
Verkaufserlös des beschädigten PKW gemäß Gutachten 3.000,00 €
Erstattung des Versicherers (abzüglich 150 € Selbstbehalt) 19.250,00 €
= Wiederbeschaffungswert der Kaskoversicherung 22.250,00 €
GAP-Versicherungsleistung
(Differenz Ablösewert zu Wiederbeschaffungswert) 6.646,22 €
Die BBB-Versicherung, oder ausgeschrieben Betriebsbremsbruchversicherung, ist vor allem Sinnvoll, wenn Sie im Bereich Straßen- oder Tiefbau tätig sind. Hier haben Sie sicherlich schweres Gerät, dass Sie im Straßen- und Tiefbau einsetzen, wo es immer wieder zu Verwindungsschäden und Bruchschäden kommt.
Diese sollten zumindest auch im Bereich der Nutzfahrzeuge eingeschlossen werden. Möglich ist dies jedoch nur bei den Nutzfahrzeugen, die derzeit Vollkasko versichert sind.
Bremsschaden:
Es handelt sich um einen Schaden, der durch das Bremsen unmittelbar am Fahrzeug entsteht.
Bsp.: Durch Bremsen und Schleudern kippt der Anhänger um, der LKW bleibt stehen. Dadurch verzieht sich der Rahmen; die Anhängerkupplung und die Anhängergabel sind total beschädigt.
Betriebsschaden:
Es handelt sich um einen Schaden, der in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges entsteht.
Bsp.: Der Arm eines auf dem LKW montierten Krans fällt bei der Demontage auf die Ladefläche.
Bruchschaden:
Unter den Begriff Bruchschaden fällt ein Bruch, bei dem es sich um keinen Gewaltbruch, sondern um einen sogenannten Ermüdungsbruch (Dauerbruch) handelt, der entweder auf einen Materialfehler, auf eine Überbeanspruchung oder auf der natürlichen Abnutzung des Fahrzeugs beruht.
Bsp.: Aufgrund versehentlicher Überladung bricht die Hinterachse des LKW.
Verwindungsschaden:
Hierunter versteht man eine Beschädigung des Fahrzeuges durch Verwindung des Fahrgestelles oder der Karosserie während des Betriebes. Dieser Schaden wird innerhalb des Begriffes Betriebsschaden vom Versicherungsschutz erfasst.
Bsp.: Beim Durchfahren einer Senke wird der Bewegungsspielraum zwischen Zugmaschine und Sattelauflieger ausgereizt, was zu einer Beschädigung der Aufliegerkupplung führt.
Quelle: VBH Leistungsübersicht
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